
Direktes Leasing / Herstellerleasing
Direktes Leasing / Herstellerleasing: Der Hersteller des Leasinggutes ist der Leasinggeber. Diese Konstellation findet allerdings in der Praxis so keine Anwendung. In der Regel unterhalten Hersteller eigene Leasinggesellschaften als Tochterunternehmen. Über diese wird eine Art ?Herstellerleasing? realisiert. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Leasinggesellschaften der großen Automobilhersteller.
Indirektes Leasing
Indirektes Leasing: Der Leasinggeber ist nicht der Hersteller des Leasinggutes. Er ist eine rechtlich selbständige Leasinggesellschaft, die einem Leasingnehmer ein bestimmtes Leasingobjekt zur Nutzung überlässt (Dreiecksbeziehung). Der Leasinggeber finanziert das Leasingobjekt und bezieht aus der Finanzierung seinen Gewinn.
Privatleasing:
Da Privatpersonen die Leasingraten nicht steuerlich geltend machen können, werden im privaten Bereich meist andere Finanzierungsarten gewählt. Insbesondere ist ein Bankkredit normalerweise wirtschaftlich sinnvoller. Allerdings sehen gerade Hersteller-Leasinggesellschaften im Privatleasing eine interessante Marketingmöglichkeit. Durch das Bewerben einer niedrigen Leasingrate wird dem potenziellen Kunden eine liquiditätsschonende Fahrzeugbeschaffung in Aussicht gestellt (manchmal aber auch nur vorgegaukelt). Dazu kommt, dass große Autohersteller immer weniger bereit sind, Rabatte bei Barkäufen zu geben (um einen hohen Wert ihrer Produkte zu erhalten) und dafür große Rabatte in den Leasingraten verstecken.
Nach Meinung einiger Experten ist Privatleasing nur dann sinnvoll, wenn der Leasingnehmer von vorneherein die Rückgabe des Leasinggutes zum Vertragsende plant. Leasing kann für Privatleute aber auch dann interessant sein, wenn das Angebot einer Hersteller-Leasinggesellschaft Marketingmaßnahmen beinhaltet, die bei einer Barzahlung oder Finanzierung nicht verfügbar wären. Welches Angebot für private Kunden das günstigste ist (Leasing, Finanzierung Herstellerbank, Finanzierung Hausbank, Barkauf), lässt sich auf Grund der unerheblichen steuerlichen Aspekte relativ leicht durch Aufsummierung der Kosten (Anzahlung, Summe der Raten, ggf. Abschlusszahlung) ermitteln. Besonders problematisch für Privatpersonen ist Leasing wegen der üblichen Restfälligkeitsklausel in KFZ-Leasingverträgen dann, wenn sie einen Unfall schuldhaft verursachen (z. B. durch Alkohol am Steuer) und die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht deckt. Der Leasingnehmer muss die gesamte noch fällige Summe vorzeitig auf einen Schlag bezahlen und kann sie nicht durch den Verkauf des zerstörten Fahrzeugs decken.
Gewerbliches Leasing:
Vorteile:
Spezialleasing:
Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind.
Sale-Lease-Back:
Das Unternehmen verkauft die Objekte an eine Leasinggesellschaft und least sie dann zurück. Dadurch gewinnt das Unternehmen an Liquidität.
Null-Leasing:
Die Leasingraten enthalten keinen Aufwand für Zinsen und laufende Kosten. Diese Leasingart wird in der Automobilbranche als ein Instrument der Absatzförderung verwendet. Die nicht gedeckten Kosten werden von Händlern bzw. Herstellern übernommen.
Vollamortisation:
In diesem Fall werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die Zinsen vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat immer noch einen geringen Restbuchwert.
Teilamortisation (Restwert-Leasing):
Der Leasingnehmer bezahlt einen Teil der Anschaffungskosten in Raten. Nach Auslaufen des Vertrages (Vertragsende) stehen dem Leasingnehmer folgende Möglichkeiten offen.
o Anschlussleasingvertrag auf Basis des Restwertes
o den Leasinggegenstand zum Marktwert kaufen oder
o den Leasinggegenstand an die Leasing-Gesellschaft zurückzugeben
Dadurch dass bei der Teilamortisation nicht der Leasinggegenstand gänzlich abbezahlt werden muss, sind die Leasingraten bei identischer Laufzeit billiger als bei der Vollamortisation. Bei gleichen Raten hat der Vollamortisationsvertrag eine längere Laufzeit als der Teilamortisationsvertrag.
Depot-Leasing:
Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des Restwertleasings. Schon bei Vertragsbeginn wird der Restwert exklusive Umsatzsteuer in Form eines Depots hinterlegt. Durch diese Hinterlegung reduziert sich die monatliche Leasingrate.
Ratensenkung durch Vorauszahlung:
Viele Leasingunternehmen geben ihren Kunden weiter die Möglichkeit die Leasingraten durch eine einmalige Vorauszahlung zu reduzieren.
Das operative Leasing (auf Englisch auch Operate-Leasing oder Operatingleasing genannt) ist eine Form des Leasing, die der Miete weitgehend ähnlich ist, jedoch in vielen Fällen weitere mietuntypische Dienstleistungen einschließt. Wesentliche Merkmale sind:
* Keine feste Grundmietzeit und somit jederzeitiges Kündigungsrecht innerhalb der Kündigungsfrist oder
* Sehr kurze Grundmietzeit, innerhalb derer aber eine Vertragskündigung nicht gestattet ist
* Der Leasing-Geber trägt das volle Investitionsrisiko und aktiviert das Leasinggut (Abschreibung über Nutzungsdauer)
* Der Leasing-Nehmer verbucht die Leasingraten als Aufwand
* Zusätzliche Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur trägt der Leasinggeber
Die bilanzielle Zurechnung und Aktivierung erfolgt beim Leasing-Geber. Dieser schreibt die Leasing-Objekte über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (Abschreibung). Der Leasing-Nehmer kann die gezahlten Leasing-Raten als Aufwand verrechnen.
Beispiele
Universalmaschinen (also keine Spezialanfertigungen) welche durch den Verkäufer Leasinggeber) bei Rückgabe des Leasingguts schnell weiterverkauft werden können.
Beim Finanzierungsleasing (auch:Finance-Leasing) als typischem Leasing überwälzt der Leasinggeber das Investitionsrisiko auf den Leasing-Nehmer. Der Geber trägt somit nur das Kreditrisiko und eventuell vereinbarte Dienstleistungen. Der Leasing-Nehmer wird während der Vertragslaufzeit nicht dinglicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes, wenn ihm die Sache auch wirtschaftlich als Eigene zugerechnet werden kann, da der Leasing-Geber kein Interesse an einem Rückerhalt des Besitzes der Sache hat. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Leasing-Nehmer üblicherweise eine vertraglich eingeräumte Kaufoption der Sache zum Preis des Restwertes zu. Es handelt sich daher beim Finanzierungsleasing nach der Rechtsprechung um einen atypischen Mietvertrag (Ratenzahlung gegen Gebrauchsüberlassung) mit Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-Nehmer in Verbindung mit einer späteren Kaufmöglichkeit zu dem geringeren Restwertkaufpreis.
Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundleasingzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasing-Nehmer ausgeschlossen ist. Hauptkriterien des Finanzierungsleasing nach internationaler Rechnungslegung ist, dass die Vertragsdauer den wesentlichen Teil der Lebensdauer des Vermögensgegenstand umfasst (nach US-GAAP/IFRS >75%) oder dass der Großteil des Barwerts des Leasing-Gegenstandes über die Ratenzahlungen finanziert wird (nach US-GAAP/IFRS >90%).
Diese Merkmale unterscheiden das Finanzierungsleasing vom Operate-Leasing:
* Feste Grundleasingzeit ohne Kündigungsrecht über einen maßgeblichen Zeitraum der Nutzungsdauer
* Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer
* Prinzipiell auf alle Güter anwendbar
* Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt der Leasing-Geber
* Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf der Grundleasingzeit (Kauf, Rückgabe usw., insbesondere, wenn der Übergang zu besonderen Konditionen erfolgt)
* Maßnahmen zur Werterhaltung trägt der Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung)
* Leasing-Gegenstand ist eine Spezialanfertigung für den Leasing-Nehmer und kann nicht von Dritten genutzt werden.
* Vollamortisation
Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ist eine eindeutige Aussage über die Bilanzierung des Leasingobjektes nicht möglich. Nach den Grundsätzen der internationalen Rechnungslegung gilt hier aber häufig das "Substance-over-form"-Prinzip. Das heißt, dass immer die Geschäftspraxis gilt. Kann etwa de facto nur der Leasing-Nehmer den Gegenstand nutzen, ist dies als Finance-Lease zu klassifizieren, auch wenn im Vertrag etwas anderes dargestellt wird.
Bilanzierung nach deutschem Handels- und Steuerrecht
Die Frage nach der Bilanzierung aufgrund des Leasing-Gegenstandes beim Leasinggeber oder -nehmer und damit der steuerlichen Abzugsfähigkeit richtet sich danach, was mit dem Gegenstand nach der Grundleasingzeit erfolgen soll. Hier sind vier Vertragsvarianten zu unterscheiden:
Leasingverträge ohne Optionsrecht
liegen vor, wenn keine Vereinbarung über die Verwendung nach der Grundleasingzeit getroffen ist
Leasingverträge mit Kaufoption
Hier steht dem Leasingnehmer das Recht zu, den Gegenstand nach Ablauf der Grundleasingzeit zu erwerben.
Leasingverträge mit Verlängerungsoption
bei diesen wird dem Leasingnehmer eingeräumt, das Vertragsverhältnis zu verlängern
Leasingverträge mit automatischer Vertragsverlängerung/über Spezial-Leasing
bei diesen verlängert sich das Leasing automatisch um einen vertraglich festgelegten Zeitraum, wenn der Vertrag weder durch Leasinggeber, noch durch den Leasingnehmer gekündigt worden ist.
Im Einzelnen wird der Leasing-Gegenstand nach dem Leasing-Erlass des Bundesministerium für Finanzen dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn die Grundleasingzeit zwischen 40-90% der Nutzungsdauer beträgt und wenn der Vertrag
* nicht mit einem Optionsrecht ausgestattet ist oder
* bei vereinbarter Kaufoption einen Kaufpreis vorsieht, der größer oder gleich dem Restbuchwert ist
oder
* eine Verlängerungsoption vorsieht und das Anschlussleasing höher ist als die lineare Abschreibungsrate des Listenpreises entsprechend.
Der Restbuchwert wird über die lineare Abschreibung von dem Listenpreis des Leasingobjektes berechnet.
Für den Investor ist es in der Regel ein steuerlicher Vorteil, wenn der Leasinggegenstand beim Leasinggeber bilanziert wird.
Cross-Border-Leasing (CBL) ist das Leasing über Nationengrenzen hinweg. Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in steuerrechtlich unterschiedlichen Staaten. Aus der Internationalität der Verträge ergaben sich für Unternehmen umstrittene steuerrechtliche Vorteile.
Grundlegendes
Grunddefinition
Cross-Border-Leasing (CBL) ist ein Leasing, bei dem der Leasinggeber und der Leasingnehmer ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Im engeren Sinne bezeichnet CBL vor allem solche Leasinggeschäfte, bei denen in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regulierungen vorherrschen, die zum Nutzen der Geschäftsbeteiligten berücksichtigt werden können. Im weiteren Sinn ist jedes Leasinggeschäft über Staatsgrenzen CBL, auch wenn es sich von einem normalen Leasing de facto nicht unterscheidet.
CBL ist als spezielle Form des Leasings eine strukturierte Finanzierung, das heißt, es handelt sich um verschiedene Verträge, die im Rahmen eines Gesamtplans zusammen abgeschlossen werden und nur als Ganzes verständlich sind. In der Regel wird CBL durchgeführt, um eine unterschiedliche Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch Steuern zu sparen bzw. zu vermeiden. Bekannt ist insbesondere das CBL mit den USA. Deren steuerliche Regelungen erlauben es, langfristige Miete wie Eigentum zu behandeln. Die Verträge werden in New York abgeschlossen, da in diesem Bundesstaat Verträge auch dann noch Bestand haben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie gegen geltendes Recht (in dem Fall US-Recht) verstoßen. Die Nutzung und Bekanntheit von CBL wurde aus den USA in andere Staaten exportiert. Genutzt wird es neben Deutschland auch in Großbritannien, Japan, Schweden und Österreich.
Leasing steuerrechtlich
In vielen Ländern regeln steuerrechtliche Vorschriften, wem ein Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Von dieser Zurechnung hängt ab, ob der Gegenstand in der Bilanz aktiviert werden und dann durch Wertminderung bzw. Abschreibungen den Gewinn mindern kann. Durch diese Regelung kommt es mitunter zu unterschiedlichem ?Besitz? nach Steuer- und Zivilrecht. Daher kann eine Sache je nach konkretem Sachverhalt dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet werden. In Deutschland ist für die Zurechnung folgendes relevant:
* In jedem Fall: Anteil der Grundmietzeit an der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Sache
* Bei Kaufoption entscheidet das Verhältnis von Restkaufpreis und linearem Buchwert der Sache
* Bei Mietverlängerungsoption entscheidet das Verhältnis aus anschließender Miete und linearer Abschreibung der Sache
* Speziell für den Leasingnehmer hergestellte bzw. an deren Verhältnisse angepasste Gegenstände sind immer beim Leasingnehmer zu aktivieren.
Näheres dazu regeln Erlässe, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden.
In vielen Ländern regelt sich dies nach ähnlichen Kriterien, allerdings mit abweichenden Verhältnissen. In Deutschland dürfte der Leasingnehmer einen Gegenstand aktivieren, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Nutzungsdauer beträgt (und der Leasingvertrag keinerlei Option anhängt). In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein, so dass dort auch der Leasinggeber die Sache aktivieren darf.
Besonders die Regelung über spezielle Gegenstände scheint geeignet, um vertragliche Konstruktionen mit Aktivierung auf beiden Seiten zu erstellen.
Charakter von Cross-Border-Leasing
Durch die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der Länder kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Objektes, die nunmehr beide - jeweils nach den Gesetzen ihres Heimatlandes - gleichzeitig dasselbe Objekt steuerlich abschreiben. Sowohl ?Mieter? als auch ?Vermieter? können also bei dieser Konstruktion den Leasinggegenstand steuerlich abschreiben und erzeugen hierdurch steuerlich abziehbaren Aufwand. Da die amerikanische Seite die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, handelt es sich um ein reines Steuersparmodell. Einen Teil der Steuerersparnis teilt die amerikanische Seite mit dem Leasingnehmer. Dies sind häufig Städte und Gemeinden in Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweiz, Belgien oder den Niederlanden. Die Kommune bekommt maximal zwei bis acht Prozent des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten ?Barwertvorteil?.
Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL - vorläufig - ihre Haushalte aufbessern. Etwa 150 deutsche Städte, so viele wie in keinem anderen Land der Europäischen Union, haben Cross-Border-Leasing Geschäfte abgeschlossen; die Schätzungen über das Gesamtvolumen dieser Geschäfte schwanken zwischen 30 und 80 Milliarden Euro.[1] Man rechnet damit, dass die deutschen Städte zwischen 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen konnten. 2004 wurden in den USA, wie lange Monate zuvor den Interessierten bekannt gewesen war, die Steuergesetze geändert und neue Verträge damit verboten. Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung Stellungnahmen veröffentlicht, wonach CBL als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen ist und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen CBL-Geschäfte nicht gezahlt werden können. Zurzeit beginnt die Diskussion, was dies für die europäischen Kommunen in der Praxis bedeutet, sofern nicht bereits - wie in vielen CBL-Verträgen - das Risiko einer etwaigen Veränderung der US-amerikanischen Steuergesetzgebung, inklusive einer vollständigen Verpflichtung, für diesen Fall dem amerikanischen Partner den vollen entgangenen Gewinn zu ersetzen, von vornherein zu Lasten der Kommunen in den Vertrag aufgenommen wurde.
Objekte, Vertragspraxis und Vertragstypen
Gegenwärtig ist in der Regel ein Mindestwert von 150 Mio. ? vorgesehen. Der Vertragstyp war bis 1999 vor allem ?lease in lease out?, danach ausschließlich der Vertragstyp ?lease and service contract?. Bei ersterem wurden z. B. Straßenbahnen verkauft und zurückgemietet, beim zweiten wird die öffentliche Infrastruktur auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (24-30 Jahre) zurückgemietet.
In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als ?Investition? und ermöglicht Abschreibungen.
Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu kaufen. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert. Es kann daher als spezielle Form der Sale-Lease-Back-Finanzierung (für Gemeinden) gesehen werden, die es ermöglicht, vorhandenes Anlagevermögen in Umlaufvermögen umzuwandeln, ohne die Nutzung der Sache aufgeben zu müssen. Für Kommunen stellt die Auszahlung zur (kurz- bis mittelfristigen) Restrukturierung ihrer Haushalte die einzige Bedeutung dar.
Die US-Firma wird ?Investor? genannt. Das ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Der Begriff ?Investor? wird hier rein umgangssprachlich verwendet. Es handelt sich fachsprachlich in Wirklichkeit um einen Trust, der eigentlich nicht in die Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter - und gleichzeitig Vermieter. Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Im Gegenteil, die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-?Investor? seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadensersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen ?Barwertvorteile?.
Der frühere freie Eigentümer hat jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das ?wirtschaftliche Eigentum? aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip vor. Es gibt also zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergibt. Nach deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichen Eigentümer. In allen Verträgen wird die USA als Gerichtsstand festgelegt. Allerdings wird es regelmäßig nicht praktiziert, die oft mehr als 1.000 Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen oder gar Öffentlichkeit oder Stadträte über Details zu informieren.
Laufzeiten und Kosten
Als Nachteil gelten die langen Laufzeiten. Dies sind nicht so sehr die hundert Jahre der Vermietung, sondern die lange Rückmiete von bis zu 30 Jahren. In diesem langen Zeitraum, wenn der Barwertvorteil schon längst vergessen ist, müssen alle bei Vertragsabschluss vereinbarten Bindungen und Einschränkungen eingehalten werden. Zum einen dürfen die Anlagen nicht verkleinert oder redimensioniert werden, sie dürfen also vor allem nicht billiger werden. Zum anderen müssen alle eingeschalteten Banken weiter existieren und das vorgeschriebene Rating behalten. Sämtliche nachträglichen Änderungen gehen auf Kosten der Kommunen und diese tragen auch alle damit zusammenhängenden Risiken.
Bei manchen Verhandlungen haben die Kommunen das gesamte Kosten-Risiko getragen, ob es tatsächlich zu einem Abschluss des CBL kommt. Sie waren somit in der Kostenfalle. Wollten sie vor Vertragsschluss aussteigen, so mussten sie alle Rechnungen bezahlen. So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungen die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen.[2] In vielen Fällen hatten die Kommunen jedoch kein Kostenrisiko. Wenn es nicht zum Abschluss des CBL kam, mussten alle Anwälte ihre eigenen Kosten tragen oder diese wurden von den Banken übernommen. Die Anwälte haben dann regelmäßig so beraten, dass sie selber gut verdient haben.
Gerichtsstand USA
Die Verträge werden nach New-York-City-Recht abgeschlossen mit dem Gerichtsstand New York. Das New Yorker Recht eignet sich insbesondere, da in New York die großen amerikanischen Anwaltskanzleien ihre Zentrale haben und dessen Vertragsrecht bekannt und bewährt ist. Ein steuerliches Verbot der Verträge lässt deren zivilrechtliche Anerkennung nach New-York-Law bestehen.
Bei jeglichen Fragestellungen bezüglich der Rechte und Pflichten muss der Leasingnehmer jedoch amerikanische Anwälte einschalten. Bei Streitigkeiten mit der amerikanischen Seite hat die Kommune den großen Nachteil, dass sie vor deren Gerichten klagen müsste. Eine ausländische Kommune, die wegen eines Steuersparmodells klagt, wird vor amerikanischen Gerichten kaum einen besonderen Schutz genießen. Die Frage ist, ob die Kommune vorbringen könnte, die Verträge seien nach deren Recht unwirksam, da die wirksame Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht vorliegt.
Bei der steuerlichen Frage, ob der konkrete CBL-Vertrag in den USA steuerlich anerkannt wird und wer für eine Nichtanerkennung die Schuld und somit sämtliche Folgen trägt, sind ebenfalls ausschließlich die amerikanischen Finanzbehörden und Finanzgerichte zuständig. Die Kommune ist hieran nicht beteiligt und hat insoweit keinerlei Eingriffsmöglichkeit. Wenn das amerikanische Finanzgericht zusammen mit dem Investor den Handel vereinbart, dass die Nichtanerkennung auf dem Verhalten der Kommune beruht, so ist diese für den Steuerschaden dem Investor gegenüber finanziell verantwortlich und muss dessen Steuernachteil bezahlen.
Renditen und Kosten
Die Renditen aus dem CBL entstehen nicht aufgrund konkreter Wertschöpfung, sondern durch die Verluste des US-amerikanischen Fiskus und werden von den dortigen Steuerzahlenden finanziert. Deutsche Banken können aufgrund dieser Auslands-?Investition? ihre Steuerlast in Deutschland verringern. Sie verdienen auch an den gegebenen Krediten.
Die Steuerersparnis der Finanzinvestoren betrug pro Jahr ca. 8 bis 10 % des Transaktionsvolumens, bei einer Laufzeit von 30 Jahren macht das insgesamt 300 % (vgl. Rügemer 2005, S. 20).
Die sog. Transaktionskosten bei Cross-Border-Leasing-Geschäften betragen etwa 10 % des Transaktionsvolumens. Davon gehen ca. 4 % als Barwertvorteil an die Städte und zusammen 6 % als Gebühren an die Darlehens- und Schuldübernahmebanken, an die Einwerber der Anlegegelder und die Anwälte. Bei einem Transaktionsvolumen von 300 Mio. Euro würde beispielsweise die Stadt 12 Mio., die Banken 12 Mio. und die Anwälte 6 Mio. Euro bekommen.
Die Kosten, die unter anderem in Form von Honoraren für die beteiligten Anwaltskanzleien oder Provisionen für Vermittler anfallen, sind demnach in der Regel höher als der Betrag, der für die beteiligte Kommune in Europa als Vorteil insgesamt abfällt (vgl. Rügemer 2005, S. 69). Die Gefahr, dass pekuniäre oder anders geartete Vergünstigungen auch an Entscheidungsträger der Kommunen gezahlt werden, ist bei derartigen Summen außerordentlich hoch - und kaum nachweisbar.
Problematik
Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Deutschland stehen, können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherigen CBL ersetzt werden müssen. Demnach führte jeder Barwertvorteil, sei er auch im Verhältnis zum Wert des Leasinggegenstandes eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist.
Inzwischen hat sich diese Auffassung gewandelt. Es wird erkannt, dass die CBL-Verträge die Kommunen durch eine Vielzahl von Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten beschränken und die Verträge daher aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung darstellen. Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden, und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten. Den Kommunen fehlen oft Spezialisten, die die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge verstehen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfassendes Vertragscontrolling einzurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die sehr teuer sind. Ferner sind die Kommunen dazu verpflichtet, während der gesamten Laufzeit der Verträge die Bonität jener Banken und Versicherungen zu beobachten, welche die CBL-Geschäfte absichern. Sinkt deren Rating, müssen die Städte mit den Anwälten in den USA verhandeln und innerhalb von 90 Tagen neue Banken und Versicherungen finden, die über ein ausreichendes Rating verfügen. Gelingt ihnen dies nicht, muss das Geschäft nötigenfalls rückabgewickelt werden, was für die Kommunen Verluste in Millionenhöhe mit sich bringen kann.[3] Derartige Folgekosten wurden bei Vertragsabschluss häufig nicht berücksichtigt und bei getroffenen Entscheidungen schuldhaft vorsätzlich verdrängt.
Aus Sicht des Bürgers ist zu bedenken, dass der Barwertvorteil von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasser- und Müllverbrennungsanlagen. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln und Wuppertal.
Hinzu kommen das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL. Die Stadträte erhalten nur sogenannte ?Transaktionsbeschreibungen? der involvierten Anwälte. Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über ein Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für den ehemaligen Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte ?hart an der Grenze zur Legalität.[4]?
Der Barwertvorteil fließt meistens sofort in Haushaltslöcher und die Belastungen aus der 30-jährigen Transaktion werden nicht berücksichtigt. Die Städte glaubten zumindest beim Vertragsabschluss, dass es sich um einen reinen Scheinvertrag handelt, um den man sich nach Unterschrift nicht mehr kümmern muss. Die in dem dicken Vertrag steckenden Risiken zeigen sich erst später. Verteilt auf 30 Jahre ist der Barwertvorteil oft kaum höher als die jährlichen Verwaltungskosten.
USA: Aufstieg und Fall
CBL wurde in den USA von der Finanzverwaltung schon immer abgelehnt. Ursprünglich sollte diese Gestaltung zur Finanzierung des Boeing-Flugzeug-Absatzes dienen und nicht zum Vorteil europäischer Leasingnehmer. So wurden CBL-Strukturen stets eingeschränkt. Schon 1999 wurden die CBL in der Form des Lease-in-lease-out (LILO) für unzulässig erklärt. Die Folge war jedoch nicht die Abschaffung des CBL sondern die Änderung zur Service-Contract-Struktur. Die ab 1999 durchgeführten CBL-Geschäfte sind steuerlich noch aggressiver strukturiert, und da der Vorteil nicht mehr so groß war, wurden die Transaktionsgrößen erweitert.
Im Zuge des Irakkrieges wurden in den USA die Proteste lauter, dass die ?Kriegsgegner? Frankreich und Deutschland sich gegen den Irakkrieg sperren, aber die eigene Infrastruktur durch den amerikanischen Steuerzahler finanzieren lassen. Wortführer war insbesondere der rechte republikanische Senator Chuck Grassley aus Iowa, der ein sofortiges und rückwirkendes Verbot von CBL nach Europa forderte. Auch in der amerikanischen Presse wurden die CBL Strukturen als Scheingeschäfte ohne wirtschaftlichen Gehalt dargestellt. Im ?American Jobs Creation Act from 2004? werden CBL-Verträge, die nach dem 12. März 2004 neu abgeschlossen werden, verboten. Allerdings geht dieses Gesetz in die Leere, da sämtliche Verträge mit deutschen Kommunen vor diesem Datum abgeschlossen worden sind.
Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung (IRS)[5] festgelegt, dass die bisherigen Leasingtransaktionen grundsätzlich als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen sind. Dies gilt somit - anders als die Gesetzesänderung von 2004 - insbesondere für alle Altverträge. Der mit der Transaktion angestrebte Steuervorteil ist somit nicht erreichbar. Offen ist, wie sich die amerikanischen Investoren hierzu stellen werden.
Die Folgen für die deutschen Kommunen sind noch gar nicht absehbar. Befürchtet wird, dass die amerikanische Vertragsseite vor dem Hintergrund eventuell weggebrochener Steuervorteile versuchen wird, einen Vertragsverstoß seitens des ausländischen Partners zu finden, um die Rückgängigmachung des Vertrags zu erzwingen. Das Bayerische Innenministerium hatte laut taz vom 13. November 2004 davor gewarnt, dass das wahrscheinlich eintreten werde. Derzeit bekommen deutsche Stadtkämmerer, wie Wirtschaftsprüfer Arnd Bühner von der Firma Ernst & Young bestätigte, Post von der US-Steuerbehörde, dass die Leasing-Transaktionen genauer in Augenschein genommen werden. Die Gesamtzahl in Deutschland wird auf 180 Verträge aus den Jahren 1996 bis 2003 geschätzt.
Strafrechtliche Betrachtung
Die mit den Fragen des Cross-Border-Leasing zusammenhängenden strafrechtlichen Fragen sind bis heute ungeklärt. Untersucht werden die bisherigen Konstruktionen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB), begangen durch die staatlichen Entscheidungsträger, die die Verantwortung für die geschlossenen Verträge tragen.
Rückmietverkauf, Sale-Lease-Back und Sale-and-Lease-Back sind synonyme Bezeichnungen einer Sonderform des Leasings, bei der eine Organisation eine Immobilie oder auch Fahrnis an eine Leasinggesellschaft verkauft und sie zur weiteren Nutzung gleichzeitig wieder zurück least. Für diese Art der Finanzierung werden gerade für Mittelstandsunternehmen zunehmend auch immaterielle Güter wie Marken oder Patente herangezogen.
Vorteil von sale-and-lease-back für das Unternehmen ist das Aufdecken von sogenannten stillen Reserven im Anlagevermögen. Rückmietverkauf-Geschäfte werden im Immobilienbereich häufig abgewickelt, um bei Vermögensübertragungen (z. B. auf nachfolgende Generationen) nicht die normalen Beträge der dann fälligen Erbschafts- oder Schenkungssteuer an das Finanzamt zahlen zu müssen.
Durch den Kaufpreis kann das Unternehmen Kapital freisetzen und erhöht kurzfristig seine Liquidität, kann das Objekt aber weiterhin nutzen. Nachteilig können sich die laufenden Zahlungen der Leasingraten in der Folge auswirken. Zudem ist das Unternehmen nicht mehr Eigentümer und nimmt damit an zukünftigen Wertsteigerungen nicht teil, es sei denn, das Unternehmen hat eine Kaufoption an der Immobilie zum steuerlichen Restbuchwert zum Laufzeitende verhandelt und nimmt diese wahr.
SLB mit öffentlichen Gütern
Auch Kommunen verkaufen in SLB-Geschäften Gebäude und leasen diese zurück. Motivation ist in der Regel die Einnahme des sogenannten Barwertvorteils, der Differenz zwischen Verkaufserlös und den akkumulierten Leasinggebühren. Leasinggeber sind bei diesen Geschäften Stiftungen, die diese Geschäfte eingehen, um niedrigere Erbersatzsteuern zahlen zu müssen. Der Barwertvorteil ist die Teilhabe der Kommune an der Steuerersparnis. Öffentliches SLB ist dem Cross-Border-Leasing ähnlich.
Wet-Lease (etwa Nassmiete) ist ein Begriff aus der kommerziellen Luftfahrt und bezeichnet die Miete (Leasing) eines Flugzeugs einschließlich Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung von einer anderen Fluggesellschaft. Die Maschine fliegt unter der Flugnummer des Mieters, der auch das operationelle Risiko trägt.
Als Gegenbegriff gibt es das Dry-Lease (Trockenmiete), welches nur die Miete des Fluggeräts ohne Personal beinhaltet. Auch hier vergibt der Mieter die Nummer und trägt das Risiko.
Ein Wetleasing-Vertrag kann eine kurzlebige Angelegenheit sein, für nur einen einzigen Flug, wenn die Mieterfluggesellschaft wegen Ausfalls eines eigenen Flugzeugs einen kurzfristigen Engpass hat, oder auch eine Miete für ein paar Flüge, weil ein eigenes Flugzeug eine größere Wartung braucht bzw. mehrere eigene Flugzeuge aufgrund anstehender Wartungsarbeiten ausfallen. Es kann sich dabei aber auch um ein längerfristiges Abkommen handeln, wenn der Mieter eine neues Flugziel testweise initiieren oder eine saisonale Route anbieten will. In diesen Fällen trägt meist auch das Flugzeug die Lackierung (Livery) des Leasingnehmers.
Der Vorteil für das Wet-Lease liegt in erster Linie in der einfacheren Verwendung anderer Flugzeugtypen. Da für (fast) jeden Flugzeugtyp ein eigenes Type Rating erforderlich ist und oft auch Flugzeuge, die in einem Land zugelassen sind, nicht von Piloten aus anderen Ländern geflogen werden dürfen, kann nicht einfach die Besatzung des ausgefallenen Flugzeugs mit der ihr fremden Maschine den Flug durchführen.